Warnung: Betrugsfälle bei digitalen Rechnungen

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Aktualisiert am 17.02.2025

In letzter Zeit kamen vermehrt Nachrichten über Betrugsfälle, bei denen digitale Rechnungen, die per Mail versendet wurden, abgefangen und die Kontodaten manipuliert werden.

Dabei werden von den Betrügern Rechnungen für tatsächlich erbrachte Leistungen beziehungsweise Waren, die digital per Mail versendet wurden, abgefangen und die tatsächlichen Kontodaten des Rechnungssteller durch Kontodaten der Betrüger ausgetauscht. Die gefälschte Rechnung landet dann mit der originalen E-Mail des tatsächlichen Rechnungsstellers beim Empfänger im E-Mail-Postfach.

Die Verbraucher erkennen diese Mails nicht als gefälscht, da E-Mailadresse und die E-Mail selbst unverändert bleiben. Es wird lediglich das PDF-Dokument (die Rechnung) manipuliert. Die Rechnungsempfänger überweisen das Geld. Dieses landet jedoch nicht beim Verkäufer, sondern auf den Konten der Betrüger. Der Betrug fällt erst Tage später auf, wenn der Verkäufer den Käufer erneut zur Zahlung auffordert.

Bitte achten Sie vermehrt vor Überweisungen darauf, ob die angegebene IBAN auch wirklich die des tatsächlichen Geldempfängers ist.

Tipps für Rechnungsstellende:

  • Werden Rechnungen per E-Mail versendet, sollte nicht die auf dem Webauftritt aufgeführte „allgemeine“ E-Mail-Adresse (zum Beispiel info@firma.de) verwendet werden.
  • Werden in Ihrem Namen manipulierte Rechnungen versendet, ist davon auszugehen, dass ihr E-Mail-Konto/System gehackt wurde. Ändern Sie in diesem Fall unverzüglich das Passwort und kontrollieren Sie die E-Mail-Filter und Weiterleitungsregeln. Oft erstellen die Angreifer eine E-Mail-Weiterleitungsregel, die eine Kopie aller Ihrer empfangenen E-Mails an die Angreifer sendet. Zusätzlich sollte Ihr System überprüft werden.

Tipps für Kunden:

  • Vergleichen Sie die Angebotsdaten mit den Daten auf der Rechnung.
  • Vergleichen Sie die Kontodaten auf der Rechnung mit den Kontodaten auf der Homepage des Unternehmers.
  • Verifizieren Sie die Richtigkeit des Auftrages bei ungewöhnlichen Aufforderungen innerhalb der Firma durch telefonische Rücksprache.
  • Schöpfen Sie einen Verdacht, kontaktieren Sie den Rechnungssteller.
  • Bestätigt sich der Betrugsverdacht, informieren Sie umgehend die Polizei und versuchen Sie, bereits getätigte Überweisungen bei Ihrer Bank rückgängig zu machen.
  • Öffnen Sie keine unbekannten E-Mails oder übersandte Anlagen.

Kassenführung – Mitteilungsverpflichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Juli 2025

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Aktualisiert am 17.02.2025

Betriebe, die vor dem 1. Juli 2025 ein Kassensystem angeschafft haben, müssen dieses bis spätestens 31. Juli 2025 dem Finanzamt melden. Für nach dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme gilt eine Mitteilungspflicht innerhalb eines Monats nach Anschaffung. Wird ein Kassensystem außer Betrieb genommen, muss dies ebenfalls innerhalb eines Monats gemeldet werden.

Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden, müssen nur gemeldet werden, wenn die Anschaffung bereits gemeldet wurde.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle seit dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt. Alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme sind in einer einheitlichen Mitteilung an das Finanzamt zu melden.

Die Kassenmeldung nach § 146a AO erfordert die Übermittlung verschiedener Pflichtangaben an die Finanzverwaltung. Dazu gehören unter anderem:

  • Hersteller und Typ des Kassensystems
  • Seriennummer des Geräts
  • Einsatzort des Systems (z. B. Filiale, Unternehmenssitz)
  • Verwendete technische Sicherheitseinrichtung (TSE) mit Seriennummer und BSI-Zertifizierungs-ID

Ebenfalls meldepflichtig: Wegstreckenzähler und Taxameter

Die Regeln für elektronische Kassensysteme gelten auch für Wegstreckenzähler und Taxameter. Eine Ausnahme gibt es nur für Geräte, die ohne eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) genutzt werden. In diesem Fall müssen die Nutzer jedoch die Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung nutzen, die aber nur bis spätestens 31. Dezember 2025 gilt.

Wichtig: Bei der Mitteilung muss zusätzlich auch das Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs angegeben werden.

Sanktionen bei Meldepflichtverstößen

Bei Nichtbeachtung der Meldepflicht können Zwangsgelder festgesetzt werden. Außerdem kann es zu – teils erheblichen – Hinzuschätzungen bei der Höhe der Einnahmen durch das Finanzamt kommen.

Zusätzliche Hinweise

  • Technische Anforderungen: Elektronische Kassensysteme müssen über eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die Manipulationen verhindert und alle Geschäftsvorfälle unveränderlich speichert. Die technischen Anforderungen an die elektronischen Aufzeichnungssysteme sind streng. Achten Sie darauf, dass Ihre Systeme den aktuellen Standards entsprechen.
  • Dokumentation: Halten Sie alle Belege und Dokumente bezüglich der Anschaffung und Außerbetriebnahme sowie Änderungsprotokolle sorgfältig fest. Diese können bei einer steuerlichen Prüfung von Bedeutung sein.​

Statusfeststellungsverfahren

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Aktualisiert am 17.02.2025

Was bedeutet das Statusfeststellungsverfahren?

Das Statusfeststellungsverfahren wird durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt und dient der Feststellung, ob die Tätigkeit wie eine selbständige sozialversicherungsfreie oder abhängige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu werten ist. Mit Einleitung dieses Verfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV erhalten alle Beteiligten Rechtssicherheit, ob eine unselbständige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt.

Welcher Personenkreis ist betroffen?

  • GmbH-Gesellschafter, welche in einem Dienstverhältnis stehen
  • Kommanditisten einer KG bzw. einer GmbH & Co. KG
  • Arbeitnehmer mit einer Selbständigkeit/Beteiligungsverhältnissen
  • angestellte Ehepartner und Kinder

Wie ist das Vorgehen?

Bei Abschluss eines Dienstvertrages von obengenannten Personenkreis sind die Formulare V0027 und C0032 an die Clearingstelle zu übermitteln. Die Formulare können direkt unter folgendem Link abgerufen werden:

Formularpaket Statusfeststellung | deutsche-rentenversicherung.de

oder schriftlich bei der deutschen Rentenversicherung angefordert werden.

Wie hoch sind die Kosten für ein Statusfeststellungsverfahren und wie lange dauert es?

Die Antragstellung des Statusfeststellungsverfahren und die Prüfung der DRV ist kostenfrei.

Gesetzlich verankert ist, dass das Anfrageverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein muss.

Wie können wir Ihnen hierbei weiterhelfen?

Unsere Beratung als Steuerberater wurde als unzulässig eingestuft und bereits im Jahr 2014 durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes untersagt. Unsere Tätigkeit beschränkt sich, aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes, lediglich auf die Informationspflicht. Eine direkte Beratungsleistung dürfen wir in diesem Fall nicht erbringen.

Bitte bedenken Sie, dass wir grundsätzlich nicht immer über Ihre bzw. Ihrer Arbeitnehmer gesamten Beteiligungsverhältnisse informiert sind, was ebenfalls zu einer Fehlentscheidung führen kann/wird.

Unsere Empfehlung für Sie:

Bitte überprüfen Sie, ob

  • bereits ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wurde oder
  • Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen vorlagen. Wenn ja, wurden diese Änderungen gegenüber der Clearingstelle angezeigt?

Sollte dies nicht der Fall sein, so ist ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten.

Information zum Wachstumschancengesetz

Aktualisiert am 28.03.2024

Der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Damit ist die letzte Hürde des Gesetzgebungsverfahrens genommen. Formal muss das Gesetz aber noch durch den Bundespräsidenten unterschrieben und im Gesetzesblatt veröffentlicht werden. Nach dem Wachstumschancengesetz gab es viele Veränderungen mit unterschiedlichen Wirkungen in den Jahren 2023, 2024 und 2025. Über die wichtigsten Änderungen (nicht vollständig) möchten wir nachstehend kurz informieren.

1. Einkommensteuer

1.1.    Geschenke
  • abzugsfähige Betriebsausgaben mit Anschaffungskosten pro Empfänger und Jahr von bis zu 50 EUR (bisher 35 EUR)
  • für Wirtschaftsjahre mit Beginn ab 01.01.2024
1.2.   Elektrofahrzeuge ohne CO2-Emmissionen
  • Minderung des Privatanteils für die Privatnutzung auf 25 % des Bruttolistenpreis, sofern der Bruttolistenpreis nicht höher als 70.000 EUR sind (bisher 60.000 EUR)
  • sofern der Bruttolistenpreis höher als 70.000 EUR ist, dann erfolgt eine Minderung des Privatanteils für die Privatnutzung auf 50 % des Bruttolistenpreis
1.3.   Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Ansatz mit dem 2-fachen der linearen Jahresabschreibung, max. 20 %
  • für Anschaffungen nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025
1.4.   Degressive Abschreibung für Wohngebäude
  • für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurden
  • in Höhe von 5%
  • bei Anschaffung Abschluss des Vertrages über den Kauf des Gebäudes nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029
  • bei Herstellung Beginn der Baumaßnahmen nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029
1.5.   Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau
  • Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellten Bauantrags oder Bauanzeige
  • die Wohnungen dürfen bisher nicht vorhanden sein
  • die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen 5.200 EUR je Quadratmeter nicht übersteigen
  • Bemessungsgrundlage max. 4.000 EUR je Quadratmeter
  • zusätzlich 5% p.a. der Bemessungsgrundlage neben der linearen Abschreibung für das Jahr der Anschaffung und in den folgenden 3 Jahren
  • gilt ab Veranlagungszeitraum 2023
1.6 Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter für kleine und mittelständische Unternehmen (max. 200.000 EUR Gewinn im Jahr vor der Anschaffung)
  • 40% der Investitionskosten innerhalb der ersten 5 Jahre ab Anschaffung (bisher 20%)
  • für Anschaffungen ab dem 01.01.2024
1.7.   Berufskraftfahrer
  • bei Übernachtung in einem LKW
  • Erhöhung des Pauschbetrages von 8 EUR auf 9 EUR
  • gilt ab Veranlagungszeitraum 2024
1.8.   Erweiterter Verlustvortrag
  • Verlustvorträge sind mit einem Gewinn bis zur Höhe von 1.000.000 EUR vollständig verrechenbar, der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von 70% (vorher 60%)
  • gilt für Veranlagungszeiträume von 2024 bis 2027
1.9.   Besteuerung Rente bei Renteneintritt
  • für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang erhöht sich der steuerpflichtige Anteil um 0,5% (bisher 1%)
  • damit z.B. für 2023 steuerpflichtiger Anteil 82,5%, für 2024 steuerpflichtiger Anteil 83%
1.10.  Freigrenze private Veräußerungsgeschäfte
  • der Veräußerungsgewinn ist steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 EUR beträgt
  • gilt ab Veranlagungszeitraum 2024
1.11.  Verbesserte Besteuerung der stehengelassenen Gewinne
  • Verbesserung des begünstigungsfähigen Gewinns um gezahlte Gewerbesteuer und Einkommensteuer
  • gilt ab Veranlagungszeitraum 2024
1.12. Fünftel-Regelung bei der Lohnsteuer
  • bestimmte Lohnbestandteile, wie Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, werden begünstigt besteuert
  • bisher konnte dies bei der laufenden Lohnabrechnung berücksichtigt werden
  • künftig kann diese Begünstigung nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden
  • gilt ab Veranlagungszeitraum 2025
1.13. Gruppenunfallversicherung
  • Pauschalbesteuerung von 20% durch den Arbeitgeber möglich, wenn der durchschnittliche Versicherungsbeitrag ohne Versicherungssteuer nicht höher als 100 EUR ist
  • gilt ab Veranlagungszeitraum 2024
1.14. Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 wurde gestrichen

2. Spenden

  • Möglichkeit einer elektronischen Spendenquittung, wenn der Zuwendungsempfänger im Register des Bundeszentralamtes für Steuern registriert ist
  • gilt ab Veranlagungszeitraum 2025

3. Körperschaftsteuer

  • Änderungen im Wesentlichen für Spezialsachverhalte

4. Gewerbesteuer

  • erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen möglich, wenn die Einnahmen aus der Solarstromerzeugung und Ladestationen nicht höher als 20% der Gesamteinnahmen aus der Grundstücksüberlassung sind (bisher 10%)
  • gilt ab Veranlagungszeitraum 2023

5. Umsatzsteuer

5.1.    Elektronische Rechnungen (eRechnung ab 01.01.2025)
  • Verpflichtung zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen für Leistungen zwischen Unternehmern (B2B)
  • Rechnungen werden an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung gesendet
  • für Kleinbetragsrechnungen können weiterhin alle Arten von Rechnungen ausgestellt werden (auch Papier)
  • mit Zustimmung des Empfängers kann bis zum 31.12.2026 weiterhin eine Papierrechnung ausgestellt werden, für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im Jahr 2026 von max. 800.000 EUR Verlängerung bis zum 31.12.2027
5.2.   Umsatzsteuer-Voranmeldungen
  • Änderung der Voranmeldungszeiträume Kalenderjahr: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen im Vorjahr weniger als 2.000 EUR Quartal: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen im Vorjahr weniger als 7.500 EUR Monat: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen im Vorjahr mehr als 7.500 EUR
  • gilt ab Veranlagungszeitraum 2025
5.3.   Umsatzsteuererklärung Kleinunternehmer
  • Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen
  • gilt ab Veranlagungszeitraum 2024
5.4.   Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
  • Möglichkeit, die Umsatzsteuer erst dann an die Finanzverwaltung zu bezahlen, wenn die Forderung vereinnahmt worden ist
  • Erhöhung der der Umsatzgrenze von 600.000 EUR auf 800.000 EUR des Vorjahres
  • gilt ab Veranlagungszeitraum 2024

6. Sonstige Änderungen

6.1.   Buchführungspflicht
  • Erhöhung der Betragsgrenze für die Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz (ansonsten Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG) Gesamtumsatz: 800.000 EUR (bisher 600.000 EUR) Gewinn: 80.000 EUR (bisher 60.000 EUR)
  • für Wirtschaftsjahre mit Beginn ab 01.01.2024
6.2.   Aufbewahrungspflicht Überschusseinkünfte
  • Aufbewahrung für 6 Jahre, wenn die Überschusseinkünfte geringer sind als 750.000 EUR
  • gilt ab Veranlagungszeitraum 2027
6.3.   Forschungszulagengesetz
  • Eigenleistungen eines Einzelunternehmers werden mit 70 EUR pro Stunde statt mit 40 EUR pro Stunden gefördert, max.  jedoch 40 Stunden pro Woche
  • gefördert werden Arbeitslöhne, Eigenleistungen, Auftragsforschungen und benutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
  • max. Bemessungsgrundlage 10.000.000 EUR
  • Forschungszulage von 25%

Die Zusammenfassung wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Sie gibt dennoch nur einen Überblick wieder und kann daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erfüllen und ersetzt damit insbesondere nicht die persönliche Beratung. 

Aktuelle Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Aktualisiert am 19.01.2024

1. Allgemeiner Mindestlohn
  • Ab dem 01.01.2024 wurde der allgemeine Mindestlohn von 12,00 EUR auf 12,41 EUR pro Stunde angehoben. Die nächste Mindestlohnerhöhung ist gegenwärtig ab dem 01.01.2025 auf 12,82 EUR geplant. 
  • Bitte beachten Sie, dass es abhängig von der Branche auch höhere Mindestlöhne geben kann. 
2. Geringfügig Beschäftigte
  • Die sogenannte Minijobgrenze wurde von 520,00 EUR auf 538,00 EUR angehoben. Der Grenzbetrag richtet sich nach der Entwicklung des Mindestlohnes. 
  • Bei einer Minijobgrenze von 538,00 EUR und einem Mindestlohn von 12,41 EUR pro Stunden ergibt sich eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden (durchschnittlich 4,33 Wochen pro Monat).
3. Mindestvergütung für Auszubildende
  • Für Auszubildende beträgt die Mindestvergütung ab dem 01.01.2024:
    • 1. Ausbildungsjahr: 649,00 EUR 
    • 2. Ausbildungsjahr: 766,00 EUR 
    • 3. Ausbildungsjahr: 837,00 EUR 
4. Anpassung Sachbezugswerte Verpflegung
  • für ein Frühstück: 2,17 EUR (bisher 2,00 EUR) 
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 EUR (bisher 3,80 EUR)
5. Kinderkrankengeld
  • berufstätige Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, haben ab 2024 Anspruch auf bis zu 15 Kinderkrankentage (bisher 10 Kinderkrankentage) 
  • Für Alleinerziehende sind es künftig 30 Kinderkrankentage (bisher 20 Kinderkrankentage) 
6. Einkommensteuersätze
  • Erhöhung des Grundfreibetrages (bis zu dieser Höhe fällt keine Einkommensteuer an) für Alleinerziehende von 10.908 EUR auf 11.604 EUR p.a. sowie bei Zusammenveranlagung von 21.816 EUR auf 23.208 EUR p.a. 
  • Zuschlag zur Einkommensteuer (Reichensteuer) in Höhe von 3% zu dem Spitzensteuersatz von 42% wird ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung ab 555.651 EUR erhoben 
7. Sonstige Änderungen
  • Anhebung Bürgergeld von 502,00 EUR auf 563,00 EUR pro Monat für Alleinstehende 
  • Anhebung Abgabe CO2-Preis von 30,00 EUR auf 45,00 EUR pro Tonne 
  • Heizungen bei Neubauten in Neubaugebieten müssen mit 65% aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten soll die Regelung frühestens ab 2026 gelten. Für bestehende funktionierende Heizungsanlagen ändert sich vorerst nichts. 
  • Pfand auf Einweg-Milchflaschen in Höhe von 0,25 EUR 
  • Die Umsatzsteuer für Essen im Restaurant erhöht sich wieder auf 19%, bisher 7%. 
  • keine Förderung mehr für die Anschaffung von E-Autos oder Hybrid-Autos 
  • Wer in den Jahren von 1965 bis 1970 geboren ist und noch einen rosafarbenen oder grauen Führerschein besitzt, muss diesen bis zum 19.01.2024 in einen Scheckkarten-Führerschein umtauschen. 
  • Abschaffung des Kinderreisepasses und soll durch einen elektronischen Reisepass ersetzt werden 
  • Einführung des E-Rezeptes für verschreibungspflichtige Arzneimittel 
  • Einführung der Mautpflicht für LKWs über 3,5 t auf Fernstraßen (Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 t sind von der Maut befreit) 
  • Minderung der Grunderwerbsteuer in Thüringen von 6,5% auf 5% ab 01.01.2024 

Wichtige Information zu Steuervorauszahlungen

Aktualisiert am 24.02.2023

Bisher wurden Bürger und Unternehmen, die Vorauszahlungen auf ihre Einkommen- und Körperschaftsteuer leisten müssen, quartalsweise an die fälligen Zahlungen erinnert.

Ab sofort (erstmalig zum 10.03.2023) werden Zahlungserinnerungen für Steuervorauszahlungen nicht mehr durch das Finanzamt versandt.  

Die zu leistenden Vorauszahlungsbeträge entnehmen Sie bitte Ihrem letzten Steuerbescheid.

Die Finanzverwaltung empfiehlt daher die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.