Aktualisiert am 17.10.2022
1. Allgemeiner Mindestlohn
- Ab dem 01.10.2022 wurde der allgemeine Mindestlohn von 10,45 EUR auf 12,00 EUR pro Stunde angehoben.
- Bitte beachten Sie, dass es abhängig von der Branche auch höhere Mindestlöhne geben kann.
2. Geringfügig Beschäftigte
- Die sogenannte Minijobgrenze wurde von 450,00 EUR auf 520,00 EUR pro Monat angehoben. Der Grenzbetrag richtet sich künftig nach der Entwicklung des Mindestlohnes.
- Bei einer Minijobgrenze von 520,00 EUR und einem Mindestlohn von 12,00 EUR pro Stunde ergibt sich eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden (durchschnittlich 4,33 Wochen pro Monat).
- Bei bisher sozialversicherungspflichtigen beschäftigten Arbeitnehmern, die am 30.09.2022 mit einem Monatslohn von 450,01 EUR bis 520,00 EUR versicherungspflichtig beschäftigt waren, können bis zum 31.12.2023 befristete Bestandsregelungen in Anspruch genommen werden. Dadurch besteht weiterhin Sozialversicherungspflicht, solange das Arbeitsentgelt weiterhin 450,00 EUR übersteigt. Die Sozialversicherungspflicht besteht jedoch nicht fort, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ohne die Versicherungspflicht einen Familienversicherungsschutz haben.
- Rechnerisch würden sich ab Oktober 2022 folgende Monatsstunden unter Einhaltung des Mindestlohnes von 12,00 EUR pro Stunde ergeben:
- bei einem Monatsgehalt von 520,00 EUR – max. 43 Stunden pro Monat
- bei einem Monatsgehalt von 450,00 EUR – max. 37 Stunden pro Monat
3. Gleitzonenregelung
- Ab dem 01.10.2022 wird auch die Grenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Gleitzonenregelung) von monatlich 1.300,00 EUR auf 1.600,00 EUR angehoben. Dies bewirkt regelmäßig eine Entlastung der Arbeitnehmer von Sozialversicherungsbeiträgen in diesem Übergangsbereich.
4. Inflationsausgleichsprämie
- Der Bundestag und am 07.10.2022 auch der Bundesrat haben einer Reihe von Maßnahmen zur Minderung der Belastungen aufgrund der gestiegenen Energiekosten zugestimmt. Die Unterschrift des Bundespräsidenten steht gegenwärtig noch aus, sodass keine Veröffentlichung im Gesetzesblatt erfolgt und damit noch keine Rechtswirkung eingetreten ist. Dies sollte jedoch nur eine Formsache sein.
- Unter anderem wurde eine Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Arbeitgeber können diese bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen, sofern die Leistung zusätzlich zu dem bisherigen Arbeitslohn gewährt wird. Wir empfehlen, dass ein Zusammenhang zwischen der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie und der Preissteigerung dokumentiert wird. Die Auszahlung kann als Einmalbetrag bis zu 3.000,00 EUR oder monatlich in Teilbeträgen bezahlt werden und muss in der Lohnabrechnung separat vermerkt werden. Die Inflationsausgleichsprämie ist zeitlich befristet vom Tag nach der Verkündigung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.