06.01.2022
Offenlegung: Kein Ordnungsgeld vor dem 07.03.2022
24.12.2021
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.
Damit hat sich der Einsatz der berufsständischen Organisationen gelohnt, die diesen Schritt seit Monaten gefordert hatten. Auch wenn diese Entscheidung Entlastung verschafft, kommt sie am 23.12.2021 viel zu spät.
Überbrückungshilfe III Plus auch bei freiwilligen Schließungen möglich
23.12.2021
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ist eine Antragsberechtigung nun zusätzlich auch bei freiwilligen Schließungen wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regelungen vorgesehen. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) auf dem Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de hin. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich für eine entsprechende unbürokratische Lösung stark gemacht.
Die Sonderregelung soll für den Zeitraum 1.11.2021 bis 31.12. 2021 gelten. Sie stellt klar, dass freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht ausschließen.
Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber in gewohnter Weise glaubhaft darzulegen. Dabei muss er angeben, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen wie Verbote touristischer Übernachtungen oder Sperrstundenregelungen seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.
Weitere Einzelheiten können dem aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III Plus entnommen werden. Die Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus endet am 31.3.2022. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 wurden zur Verlängerung ins Jahr 2022 ebenfalls überarbeitet. Die bisherigen Beihilfehöchstbeträge gelten fort. Die Schlussabrechnung kann sodann bis zum 31.12.2022 eingereicht werden.
Kurzarbeitergeld: Aktualisierte FAQ der BDA und neue Fachliche Weisungen der BA zum Kurzarbeitergeld
20.12.2021
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat vor dem Hintergrund der kürzlich verlängerten Kurzarbeitergeldregelungen und anderer offener Fragen folgende Fachliche Weisungen zum Kurzarbeitergeld veröffentlicht:
Darüber hinaus hat die BA ihre FAQ zum Kurzarbeitergeld “Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld” aktualisiert.
In der Weisung zur KugverlV sind Informationen zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld mit hälftiger Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Verlängerung der Bezugsdauer (vgl. Verbandsinformation vom 26. November 2021) enthalten. In den FAQ der BA und in der Weisung zu den Verfahrensregelungen wird klargestellt, dass Urlaubskürzungen für vollständig aufgrund von Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage nach dem Urteil des BAG vom 30. November 2021 von der BA berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden befristete Verfahrensvereinfachungen verlängert.
Die Regelung zur Berücksichtigung von gezwölftelten Sonderzahlungen beim Kurzarbeitergeld wird mit der Weisung zu den Verfahrensregelungen bis 31. Dezember 2022 verlängert. Die mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention verlängerten Regelungen zur Anrechnungsfreiheit von Minijobs und zum erhöhten Kurzarbeitergeld werden in den FAQ der BA thematisiert.
Auf die Voraussetzungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld bei Einschränkungen durch 3G, 2G oder 2Gplus-Regelungen insb. in der Gastronomie und im Einzelhandel wird ebenfalls in den FAQ der BA – aus unserer Sicht zu knapp – eingegangen. Zwar ist richtig, dass es sich hier um keine angeordnete Betriebsschließung handelt und daher die wirtschaftlichen Gründen und die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls darzulegen sind, dennoch ist hier eine für alle Seiten möglichst unbürokratische Handhabung sinnvoll. Die BDA wird sich hierfür weiter einsetzen.
Anpassung von Steuervorauszahlungen im vereinfachten Verfahren – Gewerbesteuer zieht nach
10.12.2021
Nachdem das BMF bereits vor wenigen Tagen bekanntgegeben hat, dass aufgrund der Coronapandemie Steuerpflichtige die Anpassung ihrer Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragen können, kommt nun ein Update: Gleiches gilt auch für die Gewerbesteuer!
In Zeiten wie diesen, bangen viele Unternehmen um ihre Liquidität. Die kürzlich bekannt gewordene Nachricht, dass die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 coronabedingt wie in den Vorjahren im vereinfachten Verfahren angepasst werden können (vgl. BMF-Schreiben vom 7.12.2021), beruhigt ein wenig.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nun einen Erlass veröffentlicht, der gleiches auch für die Gewerbesteuer anordnet.
Beim Finanzamt: Herabsetzung des Steuermessbetrags beantragen
Von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim Finanzamt Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Bei Gemeinden: Stundungs- und Erlassanträge
Sollten Steuerpflichtige Anträge auf Stundung oder Erlass der Steuer planen, so ist grundsätzlich die Gemeinde der richtige Ansprechpartner. Lediglich in den Stadtstaaten (Berlin, Bremen und Hamburg) sind die Finanzämter hierfür zuständig.
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus verlängert
07.12.2021
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden, Vorauszahlungen herabzusetzen und Vollstreckungsaufschub zu erhalten.
Stundung im vereinfachten Verfahren
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis Ende Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung kann diese dann bis zum 31.3.2022 stunden. Das Finanzamt kann dann nochmals Anschlussstundungen bis 30.6.2022 gewähren. Positiv ist: Die Finanzverwaltung kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten!
Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren
Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis Ende Januar 2022 mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, ist das Finanzamt angehalten, bis Ende März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen (bei bis zum 31.1.2022 fällig gewordenen Steuern) abzusehen. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen.
Der Vollstreckungsaufschub kann bis Ende Juni 2022 verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird.
Anpassung von Steuervorauszahlungen
Die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen betroffenen Steuerpflichtigen können bis 30.6.2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie Anpassungen von Vorauszahlungen, die über den Regelungsgehalt des BMF-Schreibens hinausgehen, gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.6.2022 hinaus.
Antragstellung im KfW-Sonderprogramm bis 30. April 2022 verlängert – Kredithöchstbeträge werden angehoben
07.12.2021
Angesichts der aktuellen pandemischen Lage verlängern die Bundesregierung und die KfW die Frist zur Antragstellung im KfW-Sonderprogramm bis zum 30. April 2022 und erhöhen erneut die Kreditobergrenzen. Hierdurch steht das großvolumige KfW-Sonderprogramm weiterhin Unternehmen aller Größen und Branchen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarf zur Verfügung.
Das KfW-Sonderprogramm ist am 23. März 2020 gestartet und leistet einen enormen Beitrag zur Abfederung der Corona-Krise. Zum Stichtag 25. November 2021 wurden Zusagen an über 145.000 Unternehmen mit einem Gesamtvolumen von über 52 Mrd. Euro getätigt. Vom KfW-Sonderprogramm profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.
Die Bundesregierung hat sich auf folgende Änderungen geeinigt:
- Wir geben den Unternehmen zusätzliche Planungssicherheit, indem wir die Antragsfrist im KfW-Sonderprogramm, inklusive des KfW-Schnellkredits, über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 30. April 2022 verlängern.
- Im KfW-Sonderprogramm unterstützen wir Unternehmen künftig mit deutlich höheren maximalen Kreditbeträgen für Kleinbeihilfen.
Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig
– für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 2,3 Mio. Euro (bisher 1,8 Mio. Euro),
– für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,5 Mio. Euro (bisher 1,125 Mio. Euro),
– für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 850.000 Euro (bisher 675.000 Euro).
Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.
- Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren erhöhen wir die Kreditobergrenze von bisher 1,8 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro.
Die Maßnahmen werden von der KfW zum 01. Januar 2022 umgesetzt. Mit den Verbesserungen in der KfW-Corona-Hilfe setzen Bundesregierung und KfW die Möglichkeiten um, die die EU Kommission mit der 6. Änderung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen („Temporary Framework“) geschaffen hat. Das KfW-Sonderprogramm steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des „Temporary Framework“ entsprechend nachweislich vor Ausbruch der Corona-Krise noch nicht in Schwierigkeiten waren. Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.
Sämtliche Quellen: Steuerberaterverband Thüringen