25.04.2022

Sehr geehrte Mandantinnen,
sehr geehrte Mandanten,

wir möchten Sie an dieser Stelle noch einmal an die Registrierungspflicht im Transparenzregister hinweisen. Wir hatten diesbezüglich bereits im November 2021 eine entsprechende Mandanteninformation mit folgendem Inhalt versendet und möchte diese noch einmal in Erinnerung rufen:

  • im Transparenzregister werden die wirtschaftlich Berechtigten (i.d.R. Gesellschafter mit einem Stimmrecht von mehr als 25%) geführt
  • ab dem 01.08.2021 wurde das Transparenzregister zum Vollregister ausgebaut
  • nunmehr müssen alle Gesellschaften eine Meldung an das Transparenzregister machen
  • bisher galt die Eintragungspflicht nur für wirtschaftlich Berechtigte, wenn diese Kenntnis nicht in einem anderen Register erkennbar war (z.B. im Handelsregister)
  • ein Verweis auf andere Register ist ab dem 01.08.2021 nicht mehr möglich
  • gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten, so sind die gesetzlichen Vertreter einzutragen
  • des Weiteren haben auch Vereine eine Meldepflicht, wenn:
    • es gibt einen wirtschaftlichen Berechtigten oder
    • Vorstände haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
  • zur Umsetzung der neuen Meldepflichten gibt es folgende Übergangsfristen:
    • bis 31.03.2022           AG, KGaA und SE
    • bis 30.06.2022           GmbH, UG haftungsbeschränkt, Genossenschaften, Partnerschaftsgesellschaften
    • bis 31.12.2022           alle anderen transparenzpflichtigen Gesellschaften (Vereine, OHG, KG, GmbH & Co. KG)
  • nicht einzutragen im Transparenzregister sind:
    • Einzelunternehmen
    • GbR
  • bei Verstößen können Bußgelber bis zu 100.000 EUR festgesetzt werden
  • wir empfehlen Ihnen, das Thema Transparenzregister frühzeitig anzugehen

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.