15.11.2021

Sehr geehrte Mandantinnen,
sehr geehrte Mandanten,

wir möchten Sie an dieser Stelle über die wesentlichen Änderungen im aktuellen Steuer- und Gesellschaftsrecht kurz informieren:

Degressive Abschreibung

  • Einführung der degressiven Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft worden
  • diese beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, max. 25%

Entgeltumwandlung Arbeitnehmer Altersvorsorge

  • Arbeitnehmer können ihren Bruttoarbeitslohn in eine Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfond) umwandeln
  • der umgewandelte Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei
  • durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz musste der Arbeitgeber für Neuverträge ab dem 01.01.2019 einen Zuschuss zur Altersvorsorge von 15% des umgewandelten Betrags, max. die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, leisten
  • ab dem 01.01.2022 muss der Arbeitgeberzuschuss auch für Altverträge vor dem 01.01.2019 geleistet werden
  • da sich die zusätzliche Zahlung i.d.R. nicht in demselben Tarif umsetzen lässt, kann aufgrund eines „Reduktionsmodells“ eine Neuaufteilung des bisherigen Gesamtbetrages vorgenommen werden, sodass zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss weiterhin der gleiche Betrag an den Versorgungsträger gezahlt wird (schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers ist erforderlich)
  • Beispiel Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer in Höhe von 100,00 EUR
    • Grundfall:
      15% von 100,00 EUR = 15,00 EUR, Zahlung an den Versorgungsträger 115,00 EUR
    • Reduktionsmodell:
      15% von   86,96 EUR = 13,04 EUR, Zahlung an den Versorgungsträger 100,00 EUR

Erstattung Quarantäne für Ungeimpfte

  • für Ungeimpfte besteht ab dem 01.11.2021 kein Anspruch mehr auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
  • der Arbeitgeber hat keine Pflicht mehr auf Zahlung des Gehaltes während der behördlich angeordneten Quarantänezeit
  • Ausnahmen bestehen nur bei:
    • Personen, bei denen aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht möglich ist und ein entsprechendes Attest vorlegt wird
    • Personen, für die es bis zu 8 Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gibt
  • arbeitsrechtlich hat der Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer über seinen Impfstatus
  • Informationen zur Impfstatusabfrage befinden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit

Gewinnabführungsvertrag

  • durch einen Gewinnabführungsvertrag wird beschlossen, dass sämtliche Gewinne und Verluste von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft abgeführt werden
  • dadurch können auf der Ebene der Muttergesellschaft Gewinne und Verluste von Tochtergesellschaften miteinander verrechnet werden
  • in den Gewinnabführungsverträgen muss festgehalten werden, dass von der Muttergesellschaften alle Verluste der Tochtergesellschaften gem. § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung übernommen werden
  • Altverträge, die keinen Bezug auf § 302 AktG in der geltende Fassung haben, müssen dies notariell bis zum 31.12.2021 nachholen
  • fehlt der Verweis auf die geltende Fassung ab dem 01.01.2022, sind die Voraussetzungen für eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft nicht mehr gegeben

Grundfreibetrag und Steuersatz

  • der Grundfreibetrag wird in 2022 von einem zu versteuerndem Einkommen von744 EUR auf 9.984 EUR erhöht
  • der Eingangssteuersatz beträgt weiterhin 14%
  • der Spitzensteuersatz von 42% beginnt in 2022 bei einem zu versteuerndem Einkommen von 597 EUR, bisher 57.919 EUR
  • bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge

Elektronische Kassen

  • Kassen müssen bereits über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen
  • ab dem 01.01.2024 werden darüber hinaus noch weitere Angaben gefordert:
    • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und des Sicherheitsmoduls
    • Prüfwert
    • fortlaufender Signaturzähler
  • des Weiteren müssen EU-Taxameter und Wegstreckenzähler über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen (es gelten Übergangsfristen bis 01.01.2024 bzw. 01.01.2026)

Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen

  • bei der Mitwirkung durch einen Berufsangehörigen des steuerberatenden Berufes gelten folgende Abgabefristen:
    • Steuererklärungen 2020
      bis zum 31.05.2022
    • Steuererklärungen 2021
      bis zum 28.02.2023

Kryptowährungen

  • die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen ist immer noch nicht vollständig geklärt
  • im Juni 2021 wurde ein Entwurf des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht
  • danach sollte bei einer Haltedauer zwischen An- und Verkauf von Kryptowährungen von länger als einem Jahr ein steuerfreier privater Veräußerungsgewinn vorliegen
  • werden Kryptowährungen jedoch einem Netzwerk zur Verfügung gestellt (Staking) um hierdurch Vorteile zu erzielen (Rewards), so verlängert sich die Frist auf 10 Jahre

Künstlersozialabgabe

  • die Beiträge sollen weiterhin bei 4,2% bleiben

Mindestlohn

  • der Mindestlohn wurde wie folgt angepasst:
    • ab 01.01.2022
      9,82 EUR
    • ab 01.07.2022
      10,45 EUR
  • für Auszubildende, die keinem Tarifvertrag unterliegen und deren Ausbildungsverträge ab dem 01.01.2020 geschlossen wurden, gelten folgende Mindestausbildungsvergütungen:
 

Beginn der

Vergütung je Ausbildungsjahr

 

Ausbildung

1.

2.

3.

4.

 

01.01.-31.12.2020

515,00 €

607,70 €

695,25 €

721,00 €

 

01.01.-31.12.2021

550,00 €

649,00 €

742,50 €

770,00 €

 

01.01.-31.12.2022

585,00 €

690,30 €

789,75 €

819,00 €

  • an dieser Stelle weisen wir noch einmal darauf hin, dass u.a. bei geringfügig Beschäftigten Stundenzettel nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz zu führen sind
  • des Weiteren wird auf die Angabe der Stundenzahl in den Arbeitsverträgen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz verwiesen
  • geringfügig Beschäftigte haben ab dem 01.01.2022 ihre Steueridentifikationsnummer dem Arbeitgeber mitzuteilen, da diese nunmehr der Minijob-Zentrale zu übermitteln ist

Optionsrecht von Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer

  • Wahlrecht zur steuerlichen Behandlung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 möglich
  • die Besteuerung erfolgt einheitlich auf Ebene der Personengesellschaft mit 15% (zzgl. Gewerbesteuer)
  • der Steuersatz des Gesellschafters spielt zunächst keine Rolle
  • Ausschüttungen werden mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag bzw. nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert
  • die Option führt zu einer Sperrfrist von 7 Jahren
  • eine Rückoption ist möglich, innerhalb der 7 Jahre aber i.d.R. mit erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen verbunden
  • durch die Option wird ein Formwechsel fingiert, sodass ein Antrag auf Buchwertfortführung zu stellen ist (ansonsten Aufdeckung der stillen Reserven inkl. eines Firmenwertes)
  • gegenwärtig sind mit dem Optionsrecht noch viele steuerliche Fragen nicht geklärt

Photovoltaikanlagen

  • Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken auf privaten Grundstücken, die ihre Anlagen nach dem 31.12.2013 in Betrieb genommen haben, können die Einkünfte als Liebhaberei erklären
  • in diesem Fall liegen keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor
  • als kleine Anlagen gelten:
    • Photovoltaikanlagen bis zu 10 kW
    • Blockheizkraftwerke bis zu 2,5 kW

Steuerfreie Sachbezüge

  • ab dem 01.01.2022 erhöht sich die monatliche Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge von 44,00 EUR auf 50,00 EUR
  • wird die Freigrenze überschritten, so ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig
  • Gutscheine und Geldkarten mit unbegrenzter Bezugsmöglichkeit von Waren erfüllen mit Auslaufen der Übergangsfrist zum 31.12.2021 nicht mehr die Anforderungen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
  • Anbieter von Geldkarten stellen gegenwärtig ihre Systeme um, damit diese den Anforderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechen
  • dabei orientieren diese sich i.d.R. nach einer räumlichen Begrenzung auf die ersten zwei Postleitzahlen

Transparenzregister

  • im Transparenzregister werden die wirtschaftlich Berechtigten (i.d.R. Gesellschafter mit einem Stimmrecht von mehr als 25%) geführt
  • ab dem 01.08.2021 wurde das Transparenzregister zum Vollregister ausgebaut
  • nunmehr müssen alle Gesellschaften eine Meldung an das Transparenzregister machen
  • bisher galt die Eintragungspflicht nur für wirtschaftlich Berechtigte, wenn diese Kenntnis nicht in einem anderen Register erkennbar war (z.B. im Handelsregister)
  • ein Verweis auf andere Register ist ab dem 01.08.2021 nicht mehr möglich
  • gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten, so sind die gesetzlichen Vertreter einzutragen
  • des Weiteren haben auch Vereine eine Meldepflicht, wenn:
    • es gibt einen wirtschaftlichen Berechtigten oder
    • Vorstände haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
  • zur Umsetzung der neuen Meldepflichten gibt es folgende Übergangsfristen:
    • bis 31.03.2022
      AG, KGaA und SE
    • bis 30.06.2022
      GmbH, UG haftungsbeschränkt, Genossenschaften, Partnerschaftsgesellschaften
    • bis 31.12.2022
      alle anderen transparenzpflichtigen Gesellschaften (Vereine, OHG, KG, GmbH & Co. KG)
  • nicht einzutragen im Transparenzregister sind:
    • Einzelunternehmen
    • GbR
  • bei Verstößen können Bußgelber bis zu 100.000 EUR festgesetzt werden
  • wir empfehlen Ihnen, das Thema Transparenzregister frühzeitig anzugehen

Umsatzsteuer in der Gastronomie

  • aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Steuersätze von 19% auf 7% bzw. 5% herabgesetzt
  • durch das 3. Corona-Steuerhilfegesetz wurde der ermäßigte Steuersatz von 7% für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken noch einmal auf den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 31.12.2022 verlängert
  • ab dem 01.01.2023 soll der reguläre Steuersatz von 19% wieder gelten

Verzinsung Steuerzahlungen

  • im Regelfall werden Steuerzahlungen nach Ablauf von 15 Monaten mit 6% p.a. verzinst
  • das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die Verzinsung mit 6% p.a. ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist, die Verzinsung mit 6% p.a. aber dennoch bis zum 31.12.2018 anwendbar bleibt
  • erst für Verzinsungen ab dem 01.01.2019 ist eine verfassungskonforme Neuregelung vorzunehmen
  • hierfür hat der Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 Zeit bekommen

Die Zusammenfassungen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Aufgrund der Komplexität und dem Wandel der Rechtsmaterie gibt diese nur einen Überblick wieder und kann daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit erfüllen. Sie ersetzt insbesondere nicht die persönliche Beratung.

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